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VDuG § 7

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Streitgenossenschaft

(1)  1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. 2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968

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