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VDuG § 22

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren

§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968

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