Suchen Barrierefrei
VDuG § 19

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung

§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968

Bitte wählen Sie einen Treffer aus der Liste links, um ein entsprechendes Dokument hier anzuschauen.

* Diese Funktion ist nur für die große Bildschirme verfügbar, um den freien Raum besser zu nutzen