Suchen Barrierefrei
VDuG § 14

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 1: Besondere Voraussetzungen

§ 14 Abhilfeklage

1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. 2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968

Bitte wählen Sie einen Treffer aus der Liste links, um ein entsprechendes Dokument hier anzuschauen.

* Diese Funktion ist nur für die große Bildschirme verfügbar, um den freien Raum besser zu nutzen