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BFH Urteil v. - VI R 163/88 BStBl 1992 II S. 661

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen einer Praxishilfe eines Massagebetriebs für einen für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als ,,Masseur'' oder ,,Masseurin'' gesetzlich vorgeschriebenen Lehrgang sind keine Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Bezeichnung ,,Masseur'' oder ,,Masseurin'' gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Ausbildungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 661
BFH/NV 1992 S. 50 Nr. 8
OAAAA-94173

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BFH, Urteil v. 06.03.1992 - VI R 163/88

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