1. An die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie für eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten (BSG, Urt v , B 14 AS 42/15 R, juris RN 32).
2. Nach Maßgabe des seit geltenden § 15 Abs 3 SGB II ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage durch den Leistungsträger flexibel geregelt wird. Daher kann in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auch dessen Geltung "bis auf weiteres" und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden (BSG, Urt v , B 14 AS 28/18 R, juris RN 22).
3. Wird ein Geltungszeitraum "bis auf weiteres" bestimmt, muss dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein, die in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid niederzulegen sind. Enthält der angegriffene Bescheid keine Ermessenserwägungen des Leistungsträgers und ist zudem nicht erkennbar, dass dieser überhaupt erkannt hat, dass er bei der Bestimmung von Geltungsdauer und Fortschreibungsbedingungen Ermessen auszuüben hatte, ist der ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.06.2023 - L 4 AS 471/22
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