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BFH Urteil v. - IV R 19/90 BStBl 1992 II S. 651

Gesetze: EStG § 13EStG § 15 Abs. 2GewStDV a. F. § 1 Abs. 1UStG § 24

Zur Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb bei einem Holzrücker

Leitsatz

Ein Landwirt, der unter Einsatz eigens dazu angeschaffter Anlagegüter (Forstspezialschlepper) als Holzrücker für Dritte tätig ist, unterhält von Anfang an einen von der Land- und Forstwirtschaft getrennten, selbständigen Gewerbebetrieb.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 651
BFH/NV 1992 S. 61 Nr. 9
NAAAA-94169

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BFH, Urteil v. 23.01.1992 - IV R 19/90

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