BFH  - I R 51/23 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Auslandstätigkeitserlass; Entwicklungshilfe; Steuerbefreiung

Rechtsfrage

Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten

1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?

2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom - I R 20/18, über die der (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt.

Gesetze: EStG § 34c Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AO § 171 Abs 10

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.10.2023):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
FAAAJ-50684