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BFH Urteil v. - I R 9/90 BStBl 1992 II S. 607

Gesetze: EStG § 34c Abs. 1EStDV § 68b

Es fehlt nicht an einer ,,Festsetzung'' der ausländischen Steuer i. S. des § 34c Abs. 1 EStG, wenn die Steuer nicht von einer Behörde des ausländischen Staates durch Steuerbescheid festgesetzt, sondern lediglich durch einen privaten Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet wird. Für eine Anrechnung dieser Steuer reicht aus eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Steuerpflichtigen abgeführten Steuer

Leitsatz

Es fehlt nicht an einer ,,Festsetzung'' der ausländischen Steuer i. S. des § 34c Abs. 1 EStG, wenn die Steuer nicht von einer Behörde des ausländischen Staates durch Steuerbescheid festgesetzt, sondern lediglich durch einen privaten Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet wird. Eine Anrechnung dieser Steuer kann in einem solchen Fall nicht von der Vorlage eines ausländischen Steuerbescheides abhängig gemacht werden. Ein ausreichender Nachweis kann vielmehr eine hinreichend klare Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Steuerpflichtigen abgeführten Steuer sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 607
SAAAA-94150

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 05.02.1992 - I R 9/90

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