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Track 15 | Landwirtschaft: Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Unterverpachtung von Flächen
Der Bundesfinanzhof hat aktuell ein Urteil des FG Münster bestätigt, wonach Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Im Streitfall war das für den Landwirt positiv, weil so die gezahlte Pacht als Ausgabe berücksichtigt wurde.
In unserer Januar-Ausgabe 2021 hatten wir Ihnen ein erstinstanzliches Urteil des FG Münster vorgestellt. Danach sind Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind daher nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG zu berücksichtigen.
Im Streitfall war das für den Landwirt positiv, weil so die gezahlte Pacht als Ausgabe berücksichtigt wurde.
Wir sind Ihnen hierzu noch die Info schuldig, dass der Bundesfinanzhof das Urteil des FG Münster bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen hat.