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BVerwG Urteil v. - 8 C 13.89 BStBl 1992 II S. 580

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GrStG § 33VwGO § 86 Abs. 1

Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die vorübergehender Natur sind

Leitsatz

Die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrags (§ 33 Abs. 1 GrStG) können nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag eines Grundstücks auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen atypisch sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 580
TAAAA-94141

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BVerwG, Urteil v. 03.05.1991 - 8 C 13.89

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