Oberste Finanzbehörden der Länder - G 1425 BStBl 2023 I S. 1791

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG [1]

Bezug: BStBl 2022 I S. 1527

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - G 1425
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3-G 1425-4/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 33- G 1425-1/49
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - S 2900-11/2022-3
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 35 - G 1425/22#01#04
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - 900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - G 1425 – 2022/004 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G1425 A-004-II41
Niedersächsisches Finanzministerium - 31- G 1425/007
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1498-2-2022-9181-V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1425#2022/0005 -0401 444
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes - G 1425-1#070
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 33-S 2706/1/46-2023/59285
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42-G 1425-88
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 312 – G 1425 – 108

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1791
SAAAJ-50512

1Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2022 I S. 1527).