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Ehe- und Erbvertrag | Amtliche Verwahrung eines Vertrags
Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 Abs. 2 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde.
Der gesetzliche Herausgabeanspruch für Testamente (vgl. § 2256 Abs. 2 BGB) ist für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält, ist eine Herausgabe ausgeschlossen. Da es sich um ein rein formelles Verfahren handelt, kommt nach Ansicht des Gerichts es auch bei zwischenzeitlicher Aufhebung nicht auf die Unwirksamkeit des Erbvertrags an. Die Beschränkung der Rücknahmemöglichk...