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Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung
Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.
Wer nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann vom FA durch Duldungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch genommen werden. Das kommt in der Praxis dann häufiger zur Anwendung, wenn ein Stpfl. mit nicht beitreibbaren Steuerschulden Vermögen unentgeltlich oder unter Wert auf Angehörige übertragen und das FA diese Übertragung nach § 4 Abs. 1 AnfG angefochten hat. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahr...