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BGH Beschluss v. - 2 StR 118/22

Einziehung des Werts von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Anordnung im Falle der Beuteteilung bei Mittätern und des jeweils nur transitorischen Besitzes hinsichtlich der anderen Hälfte der Beute

Gesetze: § 73 StGB, § 73c StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Instanzenzug: Az: 2 StR 118/22 Beschlussvorgehend Az: 21 KLs 6/21nachgehend Az: 2 StR 118/22 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

32. Sowohl der Schuldspruch wie auch der Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

4Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht es versäumt hat, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

5Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten D.       ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die Strafkammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufserlöse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweiligen hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das Landgericht im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon ausgehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten Taterlös erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklagten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der Senat hiermit nachholt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR118.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-50351