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BFH Urteil v. - I R 127/90 BStBl 1992 II S. 532

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2KStG 1984 § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2KStG 1984 § 47 Abs. 2 Satz 1KStG 1984 §§ 50 bis 52EStG § 4 Abs. 1 Satz 5EStG § 5 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1EStG § 44 Abs. 1 Satz 2EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. cEStG § 50 Abs. 5 Satz 2AO 1977 § 42GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b

- Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Eigenkapitalersetzende Darlehen als Eigenkapital oder Fremdkapital - Gesellschafter-Darlehen als verdecktes Nennkapital

Leitsatz

1. Unter dem Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i.S. des § 8 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen i.S. des § 23 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 5 EStG) verstanden werden.

2. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist.

3. Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

4. Eine steuerliche Gleichbehandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mit Eigenkapital kann derzeit nicht erreicht werden, auch nicht mit Hilfe des § 42 AO 1977. Soweit das (BStBl I 1987, 373) von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, fehlt ihm die Rechtsgrundlage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 532
BFH/NV 1992 S. 31 Nr. 5
QAAAA-94116

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BFH, Urteil v. 05.02.1992 - I R 127/90

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