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Kryptowährungen und sonstige Token
Die Finanzverwaltung hat im Rahmen ihres „Krypto-BMF-Schreibens“ die ertragsteuerliche Würdigung einzelner Kryptowerte typisiert. Der Inhalt lässt sich in einen beschreibenden (Rz. 1 bis 29) und einen wertenden Teil (Rz. 30 bis 89) unterscheiden. Zwischenzeitlich ist zudem das (IX R 3/22) ergangen, welches die Wirtschaftsguteigenschaft von virtuellen Währungen bejaht und somit ex post eine Grundlage für die Besteuerung postuliert. Soweit eine genauere Betrachtung der technologischen und wirtschaftlichen Eigenschaften von Token oder einer Tokenisierung erforderlich ist, werden diese zusammen mit den ertragsteuerlichen Wertungen der Finanzverwaltung zum besseren Verständnis vertieft. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und einem Fazit.
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I. Ertragsteuerliche Einordnung
1. Wirtschaftsguteigenschaft und Klassifizierung
Nach Ansicht des BMF sind Token Wirtschaftsgüter. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens handelte es sich hierbei um eine Setzung der Finanzverwaltung, welche mit dem o. g. zur Steuerbarkeit von Kryptowährungen Rückhalt erfahren durfte. Zu beurteilen waren private Veräu...