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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 349/22 G

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21 a); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 i)

Gewerbesteuerbefreiung der Veräußerung von Lehrinstituten

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Lehrinstituten ist nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 von der Gewerbesteuer befreit, da deren Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.

  2. Die Veräußerung kann auch nicht im Hinblick auf den Umfang der parallelen umsatzsteuerlichen Befreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 a) UStG als gewerbesteuerfrei behandelt werden, da sie keine unselbständige Nebenleistung zu der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Hauptleistung darstellt.

  3. Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich auch nicht unmittelbar oder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 21
DStRE 2024 S. 734 Nr. 12
UStB 2023 S. 381 Nr. 12
UStB 2023 S. 381 Nr. 12
EAAAJ-49968

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.08.2023 - 9 K 349/22 G

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