Gewerbesteuerbefreiung der Veräußerung von Lehrinstituten
Leitsatz
Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Lehrinstituten ist nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 von der
Gewerbesteuer befreit, da deren Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.
Die Veräußerung kann auch nicht im Hinblick auf den Umfang der parallelen umsatzsteuerlichen Befreiung von Unterrichtsleistungen
nach § 4 Nr. 21 a) UStG als gewerbesteuerfrei behandelt werden, da sie keine unselbständige Nebenleistung zu der dem Schul-
und Bildungszweck dienenden Hauptleistung darstellt.
Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich auch nicht unmittelbar oder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus Art. 132
Abs. 1 i) MwStSystRL.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 21 DStRE 2024 S. 734 Nr. 12 UStB 2023 S. 381 Nr. 12 UStB 2023 S. 381 Nr. 12 EAAAJ-49968
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.08.2023 - 9 K 349/22 G
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