BGH Beschluss v. - 5 StR 152/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 152/22vorgehend Az: 514 KLs 7/12

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am zugegangene Entscheidung hat er mit dem am beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom – 2 BvR 496/07; ).

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR152.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-49804