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GKV | Frist zum Einkommensnachweis freiwilliger Mitglieder
§ 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V, wonach für die endgültige Beitragsfestsetzung als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, wenn das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist, schließt einen Nachweis der tatsächlichen Einnahmen nach Ablauf der dort bestimmten Frist im noch laufenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht aus.
Geregelt ist nur, dass nach einem entsprechenden Nachweisverlangen und Fristablauf die Beiträge für das betreffende Jahr endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen sind. Ein Ausschluss der Zugrundelegung der tatsächlichen Einnahmen trotz Nachweises im neuen Jahr noch vor Erlass des Beitragsb...