; Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Bezug: BStBl 2023 I S. 733
Bezug: BStBl 2023 II S. 460
I.
Mit (BStBl 2023 I S. 733), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im (BStBl 2023 I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum verlängert.
BMF v. - III C 2 - S 7221/19/10002: 004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1702
UR 2023 S. 855 Nr. 21
UStB 2023 S. 350 Nr. 11
UVR 2023 S. 357 Nr. 12
UAAAJ-49646