Online-Nachricht - Montag, 02.10.2023

Verfahrensrecht | Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden (FG)

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden ( (PKH)).

Sachverhalt: Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Finanzgericht Münster hat diesen Antrag abgelehnt:

  • Für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.

  • Jedoch ist die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehet kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.

  • Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.

  • Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-49603