BGH Beschluss v. - IX ZB 11/23

Instanzenzug: Az: IX ZB 11/23 Beschlussvorgehend LG Neuruppin Az: 4 T 61/22vorgehend AG Zehdenick Az: 62 C 51/22

Gründe

1Die gegen den Beschluss des Senats vom gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unzulässig, weil es bereits an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unabhängig davon wäre sie auch unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2Im Übrigen ist die von der Antragstellerin persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. , NJW 2005, 2017; vom - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).

3Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB11.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-49448