1. Zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin schuldhaft den ihr zustehenden Mutterschutzlohn nicht fristgerecht, haftet er aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für der Arbeitnehmerin entgangenes Elterngeld, wenn aufgrund der verspäteten Zahlung der Mutterschutzlohn lohnsteuerrechtlich als sog. "sonstiger Bezug" eingeordnet wird und deshalb für die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht berücksichtigt wird.
2. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn entsteht mit dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes und dauert so lange, wie das Beschäftigungsverbot tatbestandsmäßig vorliegt und der ausgleichsbedürftige Verdienstausfall eintritt. Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu zahlen wäre, so dass sich weder der Abrechnungszeitraum noch der Fälligkeitszeitpunkt ändert.
3. Der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden erfasst auch die Kosten für die Einschaltung einer Steuerberaterin, soweit es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, wenn diese zur konkreten Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.
a) Dies war hier zur Berechnung der Steuerersparnis der Arbeitnehmerin aufgrund des verringerten Elterngeldes für das Steuerjahr 2018 der Fall. Trotz einer nur in Höhe von 47,00 Euro ermittelten Steuerersparnis bedurfte es weder einer vorherigen Ankündigung noch der Mitteilung des Kostenrahmens.
b) Die Einschaltung der Steuerberaterin für das Jahr 2019 war weder erforderlich noch zweckmäßig. Es bedurfte offenkundig keiner steuerrechtlichen Expertise, dass bei zu vergleichenden Einnahmen von 4.815 Euro und 5.047 Euro der einfach im Internet abzurufende steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2019 nicht überschritten war und sich keine Steuerersparnis ergeben konnte.
4. Zur Frage des Mitverschuldens der Arbeitnehmerin an der verspäteten Zahlung des Mutterschutzlohnes aufgrund eines Vergleichsabschlusses mit langer Widerrufsfrist für den Arbeitgeber.
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LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
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