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Erbrecht | Zuständigkeit bei erbrechtlichen Ansprüchen (OLG)
Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen Pflichtteil“ auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an , NJW 1983 S. 388).
Quelle: e, NWB RAAAJ-47690