Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A. Rechtsentwicklung des § 35 KStG
Dötsch, Körperschaftsteuerfragen im Zusammenhang mit dem Beitritt der Länder der DDR zur Bundesrepublik, DB DDR-Report 1990 S. 3126; Töben, Ertragsteuerliche Auswirkungen der Auskehrung von Vermögen restitutionsberechtigter Kapitalgesellschaften an Privatpersonen, DStR 1995 S. 828.
1 Mit dem Einigungsvertrag vom ist der staatsrechtliche Beitritt der Länder der bisherigen DDR (im Folgenden: Beitrittsgebiet) zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Steuerlich werden jedoch die bisherige Bundesrepublik Deutschland und das Beitrittsgebiet bis zum als zwei Gebiete behandelt. Nach Anlage I Teil B Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der bisherigen Bundesrepublik Deutschland am im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Dabei wurden zu den einzelnen Steuergesetzen Anpassungs- und Übergangsregelungen getroffen. In § 30 Abs. 3 KStG a. F. wurde bestimmt, dass die im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften, die ihr vEK erstmals zu gliedern hatten, das in ihrer Eröff...