Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Ermächtigungen
A. Allgemeines zu § 33 KStG
BStBl 2024 I S. 1086.
Geuenich, BMF-Schreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz, NWB 2024 S. 2616.
I. Rechtsentwicklung des § 33 KStG
1 Die ursprünglich in § 53 KStG i. d. F. von Art. 4 des Gesetzes v. enthaltenen Ermächtigungsvorschriften wurden durch Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes v. zuerst unverändert in das für das Halbeinkünfteverfahren neu konzipierte KStG übernommen. Die erforderlichen Anpassungen erfolgten erst durch Art. 2 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) v. , nach § 34 Abs. 2a KStG (a. a. O.) anwendbar erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001; bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002.
2 Die noch auf den Ermächtigungen des § 53 Abs. 1 KStG a. F. beruhende KStDV 1994 i. d. F. der Bekanntmachung v. , zuletzt geändert durch Art. 5 des Steuer-Euroglättungsgesetzes v. , ist in der geänderten Fassung ab (§ 6 KStDV) anwendbar. Diese Fassung berücksichtigt noch nicht die durch das UntStFG (a. a. O.) geänderte Delegationsgrundlage des § 33 KStG.
3Durch Art. 2 des Steueränd...BGBl 2012 I S. 2056