Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
A. Allgemeines zu § 28 KStG
siehe auch Literaturhinweise zu § 27; Förster/van Lishaut, Das körperschaftsteuerliche Eigenkapital i. S. d. §§ 27 – 29 KStG, FR 2002 S. 1205; Franz, Das steuerliche Einlagekonto - Anmerkungen zum zur Anwendung von § 27, § 28 KStG 2002, GmbHR 2003 S. 818; Ott, Einlagenrückgewähr GmbHR 2014 S. 673; Ursprung-Steindl, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (Schriften zum österreichischen Abgabenrecht S. 76), Wien 2016; Trappmann, Nennkapitalrückzahlung ausländischer Gesellschaften, IWB 2023 S. 646.
I. Gesetzeszweck des § 28 KStG
1 § 28 KStG enthält zwei Regelungsbereiche. Zum einen geht es um die Fragen, die sich bei einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen stellen, und zum anderen geht es um die steuerlichen Folgen einer Herabsetzung des Nennkapitals oder um die Folgen einer Auflösung der Körperschaft. Eine Erhöhung des Nennkapitals kann erfolgen