Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 23 Steuersatz
A. Allgemeines und Rechtsentwicklung des § 23 KStG
Gemballa, Unternehmenssteuern – Kapitalgesellschaften, Arbeitshilfe, NWB RAAAC-47257; Gemballa, Körperschaft-/Gewerbesteuer – Rechtsformvergleich, Arbeitshilfe, NWB YAAAB-05527; Vergleich der Besteuerung eines Personenunternehmens mit einer Kapitalgesellschaft, Arbeitshilfe, NWB SAAAB-04638.
1Ursprünglich (bis 1919) wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Einkommensteuergesetz besteuert. Das erste Körperschaftsteuergesetz erging 1920; der Steuersatz betrug anfangs 10 %. Nach dem 2. Weltkrieg stieg der Steuersatz unter dem Einfluss der Siegermächte in Westdeutschland und Westberlin auf 65 % sowie in der DDR auf 95 % des Einkommens, wobei Ausschüttungen zusätzlich besteuert wurden. Um die übermäßige, teilweise erdrosselnde Wirkung der hohen Steuersätze zu mildern, wurden von den Finanzämtern seinerzeit den an die Steuerpflichtigen versandten Steuererklärungsvordrucken auch Vordrucke für einen (teilweisen) Steuererlass beigefügt. 1953 sank der Steuersatz für nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Gewinne auf 60 % und für ausgeschüttete Gewinne auf 30 %, 1958 weiter auf...