1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht unter § 33 EStG, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen - 2. Zur Anwendung der Gegenwertlehre
Leitsatz
1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind, können regelmäßig auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden, wenn die durchgeführten baulichen Veränderungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
2. Werden Gegenstände der Lebensführung, die - wie Mobiliar und Bettwäsche - der Abnutzung unterliegen, wegen der Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds vorzeitig durch Neuanschaffungen ersetzt, so können die Anschaffungskosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Gegenwertlehre). Ob der Restwert der alten Gegenstände unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, bleibt offen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 290 BFH/NV 1992 S. 22 Nr. 4 FAAAA-94004
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