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BFH Urteil v. - IX R 15/90 BStBl 1992 II S. 289

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1EStG § 24 Nr. 2

Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten Grundstücks entstehen, sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Schuldzinsen, die noch nach der Zwangsversteigerung eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des ursprünglichen Kredits ausreichte, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 289
BFH/NV 1992 S. 27 Nr. 5
VAAAA-94003

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BFH, Urteil v. 12.11.1991 - IX R 15/90

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