Gesetzgebung | Verfahrensvorschriften zur Erstattung überschüssiger Quellensteuer (DStV)
Die EU-Kommission schlägt eine Hamonisierung von Verfahrensvorschriften zur Erstattung überschüssiger Quellensteuer vor. Der DStV unterstützt den Vorschlag, sieht aber für Anleger noch Verbesserungsbedarf.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Die Verfahren zur Rückerstattung überschüssiger Quellensteuer sind für grenzüberschreitend tätige Anleger ein echtes Ärgernis. Dabei haben sie im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung.
Die Durchsetzung dieser Ansprüche wird ihnen durch unterschiedliche, bürokratische, langwierige und kostenintensive Verfahren in den Mitgliedstaaten allerdings auf unnötige und teils unzumutbare Weise erschwert.
Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu schnelleren und sichereren Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (COM (2023) 324) soll hierzu Abhilfe schaffen.
In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zugunsten der Anleger für möglichst einfache und kostengünstige Verfahren ein.
Dazu schlägt er etwa Klarstellungen und mehr Datenschutz bei der neu einzuführenden digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) vor.
Nach dem Richtlinienvorschlag haben die Mitgliedstaaten zudem ein Wahlrecht, ob sie ein Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer entweder im Wege der sog. Steuererleichterung an der Quelle, der Schnellerstattung oder einer Kombination hieraus anwenden wollen. Hierzu schlägt der DStV ein Standardverfahren und damit eine Beschränkung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vor.
Den Volltext der Stellungnahme des DStV finden Sie hier.
Quelle: DStV online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-49115