BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 7/23

Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 SG, § 10 Abs 3 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 1 SG, § 3 Abs 4 SoldGG, § 7 Abs 2 SoldGG, § 1 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 90 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 240 Abs 1 StGB

Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 6 VL 32/18 Beschluss

Tatbestand

1Der frühere Soldat wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

21. Der ... geborene frühere Soldat schied am im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels aus dem aktiven Dienstverhältnis aus. Er erhielt bis Ende Mai 2023 Übergangsgebührnisse von monatlich netto 2 256,20 €. Von der Übergangsbeihilfe in Höhe von 25 564,96 € wurden 14 026,52 € einbehalten.

32. Mit Beschluss vom hat der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dem früheren Soldaten in dem gegen diesen gerichteten gerichtlichen Disziplinarverfahren (S 6 VL 32/18) Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger bestellt (Beschluss). Von einer hinreichend schwierigen Sachlage sei schon deshalb auszugehen, weil es sich um einen umfangreichen Sachverhalt handle. Daneben erscheine zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Höchstmaßnahme verhängt werde.

43. In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, in dem der frühere Soldat sich im Schlussgehör nach Belehrung geäußert hat, wird dieser durch Anschuldigungsschrift vom angeschuldigt, gegen §§ 7, 10 Abs. 3 und 6, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG sowie gegen § 7 SG i. V. m. § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG durch folgende Verhaltensweisen verstoßen zu haben:

"1. Zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom bis , während der von ihm als Fahrlehrer durchgeführten Kraftfahrausbildung in und um ..., tätigte er unaufgefordert und zumindest dem Sinne nach folgende Äußerungen bzw. nahm folgende Handlungen gegenüber der ihm unterstellten Frau Hauptgefreiten A. bzw. in deren Anwesenheit vor, obwohl er wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, dass derartige Äußerungen und Handlungen die Ehre und Würde seiner Untergebenen verletzten oder verletzen konnten:

- Er sprach die Empfehlung aus, dass sie vor Fahrstunden bzw. der Prüfung masturbieren solle, um zu entspannen.

- Er beschrieb seine Phantasien, welche sexuellen Handlungen er sich mit ihr oder den anderen Angehörigen der Ausbildungsgruppe vorstellen könnte.

- Er erkundigte sich nach den sexuellen Vorlieben der Zeugin A.

- Er sagte wörtlich oder sinngemäß, dass es die Lehrgangsteilnehmerinnen in der Fahrprüfung leichter haben würden, 'wenn er dabei zuschauen dürfe, wenn die Fahrschülerinnen miteinander 'rummachen' würden.

2. Zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom bis , während der von ihm als Fahrlehrer durchgeführten Kraftfahrausbildung in und um ..., tätigte er unaufgefordert und zumindest dem Sinne nach folgende Äußerungen bzw. nahm folgende Handlungen gegenüber den ihm unterstellten Lehrgangsteilnehmerinnen vor, obwohl er wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, dass derartige Äußerungen und Handlungen die Ehre und Würde seiner Untergebenen verletzten oder verletzen konnten:

a) Er sagte zu der damals im Dienstgrad eines Hauptgefreiten stehenden Zeugin B., dass sie zu kleine Brüste habe.

b) Er tätigte gegenüber der damals im Dienstgrad eines Unteroffiziers stehenden Zeugin C. folgende Aussagen:

- 'Du trägst zu kleine BHs.'

- 'Du schnallst dir deine Brüste zu hoch.';

- Nach einem Fahrfehler der Zeugin C. sagte er sinngemäß, dass er ihr am liebsten ins Gesicht schlagen wolle.

c) Gegenüber der damals im Dienstgrad eines Obergefreiten (UA) stehenden Zeugin D. äußerte er:

- 'Ich würde mit euch allen schlafen, auch wenn ihr nicht so hell im Kopf seid - zum Vögeln reicht es.'

- dass die Fahrschülerinnen zu Ostern für ihn hüpfen könnten bzw. sollten, damit die 'Titten' mal richtig wackeln.

d) Während die Zeugin C. als Fahrschülerin das Schulfahrzeug führte, nahm er die Hand der auf der Rückbank sitzenden Zeugin D. in seine Hände und pustete auf die Hand der Zeugin D., um zu demonstrieren, wie man seiner Meinung nach 'eine Frau anpusten solle', kurz bevor diese beim Oralverkehr zum Orgasmus komme.

3. Während der Fahrausbildung in ... bzw. im Umkreis von etwa zwei Fahrtstunden von ... tätigte er zumindest dem Sinne nach folgende Äußerungen bzw. nahm folgende Handlungen vor:

a) gegenüber der Zeugin A. bzw. in deren Anwesenheit äußerte er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im unter 1) genannten Zeitraum:

- 'Alle Asylanten gehören erschossen', wobei er mit seinen Händen mindestens einmal eine 'Pistole' formte und damit alle ausländisch wirkenden Passanten 'erschoss'; und

- dass die Zeugin A. selbstständig abbiegen solle, wenn sie ausländisch wirkende Passanten sah, damit er noch mehr 'Asylanten/Kanacken' 'erschießen' könnte.

b) gegenüber der Zeugin B. bzw. in deren Anwesenheit sagte er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im unter 2) genannten Zeitraum, dass Asylbewerber 'Dreckspack' seien.

4. In dem unter Ziffer 1 benannten Zeitraum drohte er während der von ihm geleiteten Fahrausbildung in und um ... den Zeuginnen C. und D., dass er erst deren Karrieren bei der Bundeswehr und dann deren Leben beenden würde, wenn sie die zuvor beschriebenen Vorfälle melden würden."

54. Sachgleich zum Anschuldigungspunkt 4 wurde der frühere Soldat durch Urteil des Amtsgerichts ... vom wegen versuchter Nötigung mit versuchtem Unterdrücken von Beschwerden zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Das Amtsgericht ... hat ihn zudem am wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt.

65. Der frühere Soldat hat gegen den Beschluss am Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er wolle sich selbst verteidigen. Er bitte nochmals, in finanzieller Hinsicht Rücksicht auf seine Verlobte und seine zwei Kinder zu nehmen. Wie von ihm mitgeteilt, sei er bereits in einem Strafverfahren (vor dem Amtsgericht ...) anwaltlich vertreten gewesen und habe dort einen mittleren vierstelligen Betrag an Anwaltskosten zu entrichten gehabt. Zudem sei er dort zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Er glaube auch nicht, im disziplinargerichtlichen Verfahren einen Freispruch erwirken zu können, sodass für ihn erneut sehr hohe Kosten entstünden, die er seiner Verlobten und seinen Kindern nicht zumuten wolle. Bei alledem sei er sich durchaus bewusst, dass er viele Fehler im Umgang mit seinen Fahrschülern gemacht habe. Er sei aber nicht der schlechte Mensch und Soldat wie er dargestellt werde. Dies alles habe ihn auch derart belastet, dass er sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen.

76. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

8Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung liegen nicht vor. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. 2 WDB 5.19 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 5 LS).

91. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat (vgl. 2 WDB 2.21 - juris Rn. 9 ff.), auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines solchen geboten erscheint. Der Wortlaut der Norm räumt dem Vorsitzenden ein weites Ermessen ein und verlangt eine prognostische, summarische Betrachtung des Verfahrens. Die Norm ist - wie die strafprozessuale Parallele des § 140 Abs. 2 StPO - Konkretisierung des Rechtsstaatsgebotes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht Objekt des gegen ihn geführten Verfahrens ist, sondern die Möglichkeit hat, auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss zu nehmen ( 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 23 f.).

102. Geboten im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist die Bestellung eines Verteidigers, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen - insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr - und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten. Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (BVerwG, Beschlüsse vom - 2 WDB 5.19 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 8 m. w. N. und vom - 2 WDB 11.22 - juris Rn. 9). Entscheidet sich das Truppendienstgericht indes - wie vorliegend - für eine Verteidigerbestellung, ist ohne Bedeutung, ob ein Soldat dem - wie ebenfalls vorliegend - mit Rücksicht auf die ihm im Falle einer Verurteilung drohenden finanziellen Folgen widerspricht ( 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 30 und Beschluss vom - 2 WDB 2.09 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 5). Denn bei einer rechtskräftigen Verurteilung hätte er zwar auch die Kosten für den zunächst von der Staatskasse vergüteten Pflichtverteidiger zu tragen (§ 137 Abs. 2 Nr. 5 WDO), könnte im Falle seiner Mittellosigkeit jedoch eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen (BVerwG, Beschlüsse vom - 2 WDB 2.09 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 5 und vom - 2 WDB 11.22 - juris Rn. 13).

11a) Besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtsfragen gebieten die Beiordnung eines Verteidigers nicht.

12aa) Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt, über den er Auskunft geben kann und im truppendienstgerichtlichen Verfahren augenscheinlich auch Auskunft geben will. Erstinstanzlich zu vernehmen werden zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 zwar voraussichtlich sieben Sachzeuginnen sein, zum Anschuldigungspunkt 4 jedoch keine, da insoweit ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, dessen Richtigkeit der frühere Soldat - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand - nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO auch nicht substantiell infrage gestellt hätte ( 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 Rn. 19). Im Übrigen folgt aus den Äußerungen des Soldaten im Schlussgehör ebenfalls, dass er zahlreiche Äußerungen auch jenseits des Anschuldigungspunktes 4 nicht bestreitet und er sie lediglich in einem anderen Kontext gewürdigt wissen will.

13bb) Materiell-rechtliche Schwierigkeiten, zu deren Klärung es der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedürfte, wirft weder die Würdigung des angeschuldigten Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Die rechtlich zentralen Fragen, die sich bei einer rechtlichen Würdigung der Äußerungen jedenfalls als sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 SoldGG) und/oder als versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) - anders bei dem versuchten Unterdrücken von Beschwerden (§ 35 Abs. 1 und 3 WStG) - darstellen, sind ebenso geklärt wie ihre grundsätzliche disziplinarische Ahndung (vgl. 2 WD 13.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 74, vom - 2 WD 11.21 - juris, vom - 2 WD 14.21 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 99, vom - 2 WD 20.21 - Buchholz 450.2 § 105 WDO 2002 Nr. 1 und Beschluss vom - 2 WDB 1.22 - BVerwGE 176, 296). Auch das Prozessrecht begründet keine besonderen Schwierigkeiten.

14b) Es liegen ferner keine Hinweise darauf vor, dass der frühere Soldat nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Dementsprechend erscheint eine Pflichtverteidigerbestellung für ihn, der über einen Realschulabschluss, eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und einen nach vielen Dienstjahren erworbenen Portepeeunteroffiziersgrad verfügt, unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zwingend. Dies gilt vor allem, weil weder Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit oder psychische Erkrankung des früheren Soldaten vorliegen. Es gibt auch keine echten Belege dafür, dass er finanziell außerstande wäre, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Das Erfordernis einer Verteidigerbestellung ist folglich auch nicht zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Angeschuldigter (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. 2 WDB 5.17 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 8) erforderlich. Zudem hat der frühere Soldat betont, sich selbst verteidigen zu wollen. Dies ist bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zu berücksichtigen (vgl. - NJW 2001, 3695 <3696 f.> unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK).

15c) Im Übrigen ist eine Beiordnung auch nicht deswegen geboten, weil die Auswirkungen der im Raum stehenden Sanktion für den früheren Soldaten besonders schwerwiegend wären. Besteht die Höchstmaßnahme etwa in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt (vgl. 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 32). So läge es auch hier, falls die Höchstmaßnahme in der Aberkennung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 67 Abs. 4 WDO bestehen sollte, was angesichts des bisherigen Sachstandes und jedenfalls wegen der ausschließlich verbalen Äußerungen in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 und auch der - jenseits der Höchstmaßnahme Bedeutung erlangenden - Verfahrensdauer zudem nicht zwingend erscheint.

16Der frühere Soldat gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO im Sinne der Wehrdisziplinarordnung zwar deshalb als Soldat im Ruhestand, weil er noch Anspruch auf Dienstzeitversorgung nach dem 2. Teil des Soldatenversorgungsgesetzes in Gestalt zwar nicht von monatlichen Übergangsgebührnissen (§ 11 SVG), jedoch von Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG) in Höhe von 25 564,96 € hat, die ihm bis auf 14 026,52 € ausgezahlt worden ist ( 2 WD 29.06 - juris Rn. 65). Der zurückgehaltene und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 WDO im Falle der Höchstmaßnahme nicht mehr zur Auszahlung kommende Betrag ist angesichts der dem früheren Soldaten bis Mai 2023 über 54 Monate monatlich ausgezahlten Übergangsgebührnisse von etwa 2 250 € jedoch nicht derart hoch, dass dem wirtschaftlichen Interesse an einer Verteidigerbestellung dem Interesse des Soldaten, sich selbst vertreten zu wollen, Vorrang eingeräumt werden müsste.

173. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:140823B2WDB7.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-49017