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BFH Urteil v. - II R 77/87 BStBl 1992 II S. 248

Gesetze: BewG § 33BewG § 110BewG § 9ErbStG § 10 Abs. 1ErbStG § 12 Abs. 1

Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender Betriebsmittel ist beim Erben gesondert mit dem gemeinen Wert zu erfassen

Leitsatz

Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender Betriebsmittel ist nicht im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten, sondern gehört zum sonstigen Vermögen. Geht ein derartiger Anspruch auf den Erben über, ist er bei der Ermittlung der Bereicherung mit dem gemeinen Wert gesondert zu erfassen.

I.

Streitig ist die Berücksichtigung einer Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe des am verstorbenen Landwirts J (Erblasser). Dieser hatte noch zu Lebzeiten zum Kaufpreis von 165859 DM einen Mähdrescher bestellt, der jedoch erst nach dem Tod des Erblassers geliefert wurde. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger die von ihm übernommene Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit an. Bezüglich des Anspruchs auf Lieferung des Mähdreschers machte er geltend, daß dieser Sachleistungsanspruch mit dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht, sondern erfaßte bei der Nachlaßwertermittlung sowohl den Anspruch auf Lieferung des Mähdreschers als auch die Kaufpreisverpflichtung jeweils mit 165859 DM und setzte die Erbschaftsteuer - nach Maßgabe der übrigen (unstreitigen) Nachlaßgegenstände und -verbindlichkeiten - in Höhe von 109050 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß Anspruch und Verbindlichkeit aus dem noch vom Erblasser abgeschlossenen Kaufvertrag über den Mähdrescher zum Nachlaß gehörten. Da noch von keiner Vertragspartei mit der Erfüllung begonnen worden sei, liege ein schwebendes Geschäft vor, das steuerlich so behandelt werde, als wenn sich Anspruch und Verbindlichkeit ausglichen. Dieser Grundsatz gelte auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Im übrigen gehöre der Anspruch auf Lieferung des Mähdreschers nicht zum land-und forstwirtschaftlichen Vermögen, da dieser Anspruch nicht dazu bestimmt sei, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er rügt die Verletzung des § 33 des Bewertungsgesetzes (BewG) und des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und macht geltend, daß die für das Betriebsvermögen gewerblicher Betriebe entwickelten Grundsätze des schwebenden Geschäfts nicht auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen übertragbar seien. Während die Lieferung des Mähdreschers im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten sei, müsse die gemäß § 33 Abs. 3 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählende Kaufpreisverpflichtung nach § 10 Abs. 5 ErbStG gesondert abgezogen werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung wegen der Kaufpreisverpflichtung von 165859 DM die Erbschaftsteuer auf 49341 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 248
BFH/NV 1992 S. 21 Nr. 4
YAAAA-93980

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BFH, Urteil v. 23.10.1991 - II R 77/87

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