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BFH Urteil v. - VI R 44/90 BStBl 1992 II S. 237

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger Berufszeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort

Leitsatz

Hat ein lediger Zeitsoldat zu Beginn seiner vierjährigen Dienstzeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort jeweils mehrmonatige Ausbildungsabschnitte an verschiedenen Ausbildungsorten abzuleisten und ist ihm wegen der kurzen Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zuzumuten, den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort aufzugeben, so handelt es sich um auswärtige Beschäftigungen von verhältnismäßig kurzer Dauer, die den Abzug von Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG rechtfertigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 237
BFH/NV 1992 S. 22 Nr. 4
DAAAA-93974

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BFH, Urteil v. 10.10.1991 - VI R 44/90

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