Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger Berufszeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort
Leitsatz
Hat ein lediger Zeitsoldat zu Beginn seiner vierjährigen Dienstzeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort jeweils mehrmonatige Ausbildungsabschnitte an verschiedenen Ausbildungsorten abzuleisten und ist ihm wegen der kurzen Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zuzumuten, den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort aufzugeben, so handelt es sich um auswärtige Beschäftigungen von verhältnismäßig kurzer Dauer, die den Abzug von Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG rechtfertigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 237 BFH/NV 1992 S. 22 Nr. 4 DAAAA-93974
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