Instanzenzug: LG Bochum Az: I-11 S 58/22vorgehend AG Recklinghausen Az: 14 C 7/21
Gründe
I.
1Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 304 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung u. a. mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Gegen diese "Fehlentscheidung" wendet sich der Kläger mit einer "Antrag, Beschwerde sämtliche Rechtsmittel" betitelten Eingabe vom . Diese hat er nach Hinweis u. a. darauf, dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, mit Schreiben vom dahingehend ergänzt, dass er sich keinen Anwalt leisten könne, was ihn aber nicht daran hindern dürfe, seine verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen.
II.
2Die vom Beklagten mit Schreiben vom sinngemäß begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber nicht zulässig, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa , juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
3Die Berufung des Beklagten musste durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 304 € beträgt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110723BIIZB22.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-48797