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OLG Celle 03.07.2023 11 U 109/22, NWB 38/2023 S. 2596

Versicherung | Kasko-Vertrag trotz nicht zulassungsfähigem Kfz

Ein Kasko-Versicherungsvertrag ist nicht deshalb nichtig (vgl. § 134 BGB), weil das versicherte Kfz objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen.

Anmerkung:

Die Versicherungsnehmerin nimmt das Versicherungsunternehmen mit der Behauptung, ihr Motorrad sei gestohlen worden, aus dem für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Teilkasko-Vertrag auf Ersatzleistung in Anspruch. Der Versicherungsnehmerin steht nach Ansicht des Gerichts (anders OLG Naumburg, Urteil v.  - 4 U 69/13, Rz. 17) jedenfalls dem Grund nach der geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung aus dem Versicherungsvertrag zu. Es gebe kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-)Verträgen für Kraftfahrzeuge verbiete, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügten, so das Gericht. Die Revision wurde zuge...

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