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Grundlagen - Stand: 22.09.2023

Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten

Lena Ernst

I. Definition „lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten“

Schuldner der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, Ausnahme: Pauschalierungen gem. § 40 Abs. 3 EStG). Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf die Lohnsteuer des Arbeitnehmers Dritter und hat als solcher zahlreiche gesetzliche Pflichten gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen:

  • Führung eines Lohnkontos

  • Abruf der ELStAM

  • Durchführung der Lohnabrechnung

  • Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung

  • Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

  • Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

  • Mitwirkung bei der Lohnsteuer-Nachschau

  • Mitwirkung bei der Lohnsteuer-Außenprüfung

  • Risiko der Lohnsteuerhaftung

Demgegenüber steht lediglich das Recht auf Erteilung einer Anrufungsauskunft gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt.

II. Zahlen, Daten, Fakten

Fristen

  • Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung: bis zum 10. des Folgemonats (§ 41a Abs. 1 EStG)

  • Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung: aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto nach dessen Abschluss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (§ 41b Abs. 1 EstG i. V. m. § 93c AO)

  • Haftungsinanspruchnahme im Rahmen der Festsetzungsverjährung: grundsätzlich vier Jahre (§ 42d EStG i. V. m. §§ 191, 169 ff. AO; Ablaufhemmung bei Lohnsteuer-Außenprüfung gem. § 174 Abs. 4 AO)

Freibeträge

Übersicht zur Entwicklung des Grundfreibetrags


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalenderjahr
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a EStG)
Höhe des Grundfreibetrags (für zusammenveranlagte Steuerzahler)
2018
9.000 €
18.000 €
2019
9.168 €
18.336 €
2020
9.408 €
18.816 €
2021
9.744 €
18.816 €
2022
10.347 €
20.694 €
2023
10.908 €
21.816 €
2024
11.604 €
23.208 €

Übersicht zur Entwicklung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalenderjahr
Höhe des Entlastungsbetrags (§ 24b EStG)
Zuschlag je Kind ab dem 2. Kind
2018
1.908 €
240 €
2019
1.908 €
240 €
2020
4.008 €
240 €
2021
4.008 €
240 €
2022
4.008 €
240 €
Ab 2023
4.260 €
240 €

Übersicht zur Entwicklung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalenderjahr
Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG)
2018
1.000 €
2019
1.000 €
2020
1.000 €
2021
1.000 €
2022
1.200 €
Ab 2023
1.230 €

III. Rechtsgrundlagen zu den Arbeitgeberpflichten

§ 37a, § 37b, §§ 40 bis 42f EStG, LStDV, §§ 164, 167 ff., 183 ff., 191 AO

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