Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und des Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheids
Leitsatz
Bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und eines Zerlegungsbescheides,
bei dem gegen den Zerlegungsbescheid keine über die Änderung des Gewerbeertrags hinausgehenden Einwendungen erhoben worden
sind, ist der Teilstreitwert hinsichtlich des Zerlegungsbescheids nicht mit z. B. dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG)
oder den gewerbesteuerlichen Auswirkungen, sondern mit 0 EUR anzusetzen (Anschluss an ,
BStBl 2022 II S. 93; gegen , BFH/NV 2003 sowie ,
BFH/NV 1986 S. 424).
Fundstelle(n): PAAAJ-48547
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2023 - 4 K 4054/22
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