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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 59/22

Gesetze: BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4

Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung

Leitsatz

  1. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die durch die Corona-Pandemie bedingten Schließzeiten, unterliegen dafür während dieser Schließzeiten vereinnahmte Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios als Vorauszahlung der Umsatzsteuer.

  2. Die Annahme des auf Verlängerung gerichteten Angebots kann konkludent durch Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgen.

  3. Die Verlängerung eines auf diese Weise geänderten Vertrags wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass später ein weiteres Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet wird, dessen Annahme vom Gebrauch eines Formulars abhängig gemacht wird.

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 2284 Nr. 39
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 15
DStRE 2024 S. 608 Nr. 10
UStB 2023 S. 205 Nr. 7
UStB 2023 S. 206 Nr. 7
CAAAJ-48534

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 23.05.2023 - 5 K 59/22

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