Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen Eingeschränkte Geltung des Grundsatzes
der Identität von Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer
- Nichtangabe des wahren Lieferers
Leitsatz
1. Die Angabe
des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder
Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt
wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts
dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft
des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen
zu dessen materiellen Bedingungen gehört, für die der den Vorsteuerabzug
begehrende Unternehmer die Feststellungslast trägt.
2. Der vom BFH aufgestellte
Grundsatz, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch
sein müssen, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht uneingeschränkt.
Ist der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben, ist dem Steuerpflichtigen
der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Umstände und trotz der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen
die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war,
erforderlichen Angaben fehlen (s. ,
Ferimet, BB
2021, 2773, Rn. 44).
3. Steht bei einer sonstigen
Leistung der Leistungserbringer nicht fest, wird sich regelmäßig
auch nicht aus den Umständen ergeben, dass die Leistung von einem
Unternehmer bzw. Steuerpflichtigen erbracht wurde und nicht von
Arbeitnehmern des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers.
4. Leistender kann auch ein
sog. Strohmann sein. Wird ein Subunternehmervertrag über sonstige
Leistungen mit einem Strohmann geschlossen, kann ein sog. Kolonnenschieber
als Hintermann berechtigt im Namen des Strohmanns tätig werden und
Leistungen erbringen. Unerheblich sind insoweit die Weisungsgebundenheit
oder Abhängigkeit des Strohmanns gegenüber dem Hintermann und die
fehlende Beteiligung des Strohmanns am wirtschaftlichen Erfolg und
am Risiko des Rechtsgeschäftes.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 21 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 21 DStRE 2024 S. 865 Nr. 14 IAAAJ-48532
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 24.07.2023 - 5 K 80/21
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