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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 80/21

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 25f ; MwStSystRL Art. 9 ; MwStSystRL Art. 10; MwStSystRL Art. 178 ; MwStSystRL Art. 226; AO § 41 Abs. 2 ; BGB § 167 Abs. 1 ; BGB § 166 Abs. 2

Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen Eingeschränkte Geltung des Grundsatzes der Identität von Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer - Nichtangabe des wahren Lieferers

Leitsatz

1. Die Angabe des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen gehört, für die der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast trägt.

2. Der vom BFH aufgestellte Grundsatz, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein müssen, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht uneingeschränkt. Ist der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben, ist dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (s. , Ferimet, BB 2021, 2773, Rn. 44).

3. Steht bei einer sonstigen Leistung der Leistungserbringer nicht fest, wird sich regelmäßig auch nicht aus den Umständen ergeben, dass die Leistung von einem Unternehmer bzw. Steuerpflichtigen erbracht wurde und nicht von Arbeitnehmern des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers.

4. Leistender kann auch ein sog. Strohmann sein. Wird ein Subunternehmervertrag über sonstige Leistungen mit einem Strohmann geschlossen, kann ein sog. Kolonnenschieber als Hintermann berechtigt im Namen des Strohmanns tätig werden und Leistungen erbringen. Unerheblich sind insoweit die Weisungsgebundenheit oder Abhängigkeit des Strohmanns gegenüber dem Hintermann und die fehlende Beteiligung des Strohmanns am wirtschaftlichen Erfolg und am Risiko des Rechtsgeschäftes.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 21
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 21
DStRE 2024 S. 865 Nr. 14
IAAAJ-48532

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 24.07.2023 - 5 K 80/21

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