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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 23/23

Gesetze: TabStG § 17 Abs. 1 ; TabStG § 22 Abs. 1 ; TabStG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 3

Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz des Vermieters einer Lagerhalle an Schmuggelzigaretten und zu dessen Inanspruchnahme als Steuerschuldner beim Zigarettenschmuggel

Leitsatz

1. Besitz an zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner über eine tatsächliche und faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Schmuggelzigaretten verfügt.

2. Der Vermieter einer Lagerhalle, der selbst über einen Schlüssel und damit einen tatsächlichen Zugang zu dem Mietobjekt verfügt sowie Kenntnis von den dort gelagerten Schmuggelzigaretten hat, ist grundsätzlich als Mitbesitzer der Schmuggelzigaretten anzusehen.

3. Ein Mitbesitz an den Schmuggelzigaretten liegt nicht vor, wenn es an einer faktischen Zugriffsmöglichkeit des Vermieters deshalb mangelt, weil die Zigaretten innerhalb des Mietobjekts gesondert an einem verschließbaren Ort gelagert und hierdurch dem faktischen Zugriff des Vermieters entzogen werden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-48526

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 04.07.2023 - 4 V 23/23

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