Nachhaltigkeitsberichterstattung
3. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XII Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht in Ergänzung zum CSR-RUG weitere Verpflichtungen vor, nachhaltigkeitsbezogene Sachverhalte zu erfassen (siehe Kap. II.2.4). Seit dem müssen hiernach bestimmte Unternehmen die Erfüllung von Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette unternehmensintern fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre aufbewahren.
Mit dem LkSG kam der deutsche Gesetzgeber der EU-Regulatorik, konkret den Arbeiten an der CSDDD, zuvor. Er folgte dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten, wie z. B. Frankreich, die vergleichbare Verpflichtungen bereits seit geraumer Zeit vorsehen. Das LkSG umfasst konkrete inhaltliche Vorgaben zu:
wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten;
Dokumentations- und Berichtspflichten;
Sanktionsmechanismen zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen.
Der Anwendungsbereich des LkSG ist auf gänzlich andere Weise abgegrenzt als jener des CSR-RUG. Hierunter fallen gem. § 1 Abs. 1 LkSG alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform,
die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen ...