Nachhaltigkeitsberichterstattung
3. Aufl. 2023
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IX Aufstellung, Offenlegung und Veröffentlichung
Die Besonderheiten zur Aufstellung, Offenlegung und Veröffentlichung der nichtfinanziellen Berichterstattung sind vom Grundsatz her aus den allgemeinen Regelungen für die Finanzberichterstattung abzuleiten. In Anknüpfung an die Finanzberichterstattung gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
Der Begriff „Aufstellung“ ist von grundlegender Bedeutung für verschiedene Fristenläufe, die sich aus dem HGB ergeben. Regelungen hierzu finden sich in §§ 242, 264 und 336 HGB. Das Aufstellen eines Rechnungslegungsinstruments bezeichnet dessen „Vorbereitung bis zur Beschlussreife“. Die begriffliche Abgrenzung ist jedoch nicht eindeutig. So finden sich unterschiedliche Ansichten dahingehend, ob die technische Durchführung der Aufstellung zuzuordnen oder als Prozess der Erstellung davon abzugrenzen ist.
Im Rahmen der Unternehmensberichterstattung ist zudem zwischen Offenlegung und Veröffentlichung zu unterscheiden. Gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB bezeichnet „Offenlegung“ die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers. Auf dieser Basis wird die Bekanntmachung (oder: „Veröffentlichung“) – bspw. im Rahmen der Hauptversammlung – ermöglicht.
Abb. 62 zei...