Umsatzsteuer | Bruchteilsgemeinschaft und Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (BFH)
Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an und ) (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) für den Besteuerungszeitraum 2015 (Streitjahr) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen hat.
Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das Grundstück hatte er seit 2011 an seinen Sohn umsatzsteuerpflichtig vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte.
Mit Vertrag vom übertrug der Kläger das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Im Anschluss daran veräußerten die Ehegatten durch Vertrag vom das Grundstück an ihren Sohn. Einen Verzicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 UStG auf die sich aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ergebende Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht.
Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim Kläger zu einer Berichtigung des von ihm zuvor in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG führe. Es liege keine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Das FA erließ am einen dem entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Der BFH führte u.a. aus:
Nach den BFH-Urteilen v. - V R 65/17 und v. - V R 1/18 kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen, so dass sie nicht Unternehmerin ist und stattdessen von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen ist.
Der Senat hält an diesen Urteilen weiter fest. Sie werden insbesondere durch die Rechtsprechung EuGH bestätigt. Danach ist für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung erbracht hat, zu ermitteln, wer die wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Dies richtet sich danach, wer "eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt" (EuGH-Urteil „DGRFP Cluj“ v. C 519/21, Rz 70 f.).
Diese Kriterien kann eine Bruchteilsgemeinschaft, deren Bedeutung sich auf die Umschreibung einer Rechtszuständigkeit beschränkt und die keine Tätigkeiten ausüben kann, nicht erfüllen. Sie ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen.
Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. Fassung des JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-48368