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Track 27 | Umsatzsteuer: Tarifoptimierung von Versicherungen auch ohne Wechsel des Versicherers steuerfrei
§ 4 Nr. 11 UStG befreit Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Dafür ist es in richtlinienkonformer Auslegung wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Hamburg erfasst der Begriff des Zusammenbringens auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren.
Als Letztes haben wir noch eine anhängige Revision ausgewählt, die ebenfalls die Umsatzsteuer betrifft. Sie ist für die Versicherungsmakler unter Ihren Mandanten von großem Interesse.
Das FG Hamburg hat in erster Instanz entschieden: Umsätze eines Versicherungsmaklers aus der Optimierung des Tarifs von Versicherungsverträgen sind auch ohne Wechsel des Versicherers umsatzsteuerfrei. Und zwar auch dann, wenn der Makler sein Honorar vom Kunden erhält. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von jährlich 22.500 € spielt dann keine Rolle.
§ 4 Nr. 11 UStG befreit Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. In richtlinienkonformer Auslegung ist es für diese Tätigkeiten wesentlich, Kund...