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Track 24 | Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten keine auf 1.000 € monatlich begrenzte Unterkunftskosten
Mit dem FG Niedersachsen hat zum dritten Mal ein Finanzgericht entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Dies gelte auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Im Unterschied zu den beiden ersten Verfahren ist dieses Mal aber Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort hat.
Als Erstes haben wir einen schwebenden Prozess ausgewählt – zu der Ermittlung des Höchstbetrags für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung. Konkret geht es um die Kosten für einen Tiefgaragenplatz oder eine Garage.
Sie kennen den Hintergrund: Nach der Sichtweise des Bundesfinanzministeriums umfasst bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung der Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 1.000 € monatlich auch die Kosten für einen Kfz-Stellplatz.
Zwei Finanzgerichte hatten hingegen entschieden, dass die Kosten nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie seien als sonstige Mehraufwendungen auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung ...