BGH Beschluss v. - 6 StR 256/22

Instanzenzug: Az: 6 StR 256/22 Beschlussvorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 23 KLs 7/21

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom mit Beschluss vom zum Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; überdies hat er eine teilweise gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. Juli und , mit dem er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und beantragt, das Verfahren in die Lage vor dem Beschluss vom zurückzuversetzen.

2Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. ).

3Aus dem Umstand, dass der Senat in seinen ergänzenden Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird (vgl. mwN).

4Mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht auch der Antrag ins Leere, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Beschluss vom bestand (§ 356a Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230823B6STR256.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-48132