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FG München Urteil v. - 11 K 812/22

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 33a Abs. 1 S. 3

Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

1. Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus. Das gilt auch dann, wenn die Tante in der Vergangenheit die Eltern des Neffen unter Hintanstellung eigener, insbesondere auch privater Belange über 15 Jahre gepflegt und versorgt hatte, weil diese krankheitsbedingt überwiegend nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage waren, und wenn die Tante zwar über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, nicht aber über erhebliche eigene Einkünfte verfügt hat.

2. Die Gesellschaft erwartet nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt. Verfügt die Tante über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, sind die Aufwendungen des Neffen für die Tante nicht zwangsläufig.

Fundstelle(n):
AAAAJ-48111

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FG München, Urteil v. 25.08.2022 - 11 K 812/22

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