1. Um einem Steuerpflichtigen bei Verletzungen in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg nach Art. 19 Abs.
4 Satz 1 GG eröffneten Rechtsweg zu gewährleisten, muss § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO so ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung selbst dann statthaft ist, wenn er darauf gestützt wird, dass der Steuerbescheid mangels Bekanntgabe nicht
wirksam sei, das Finanzamt ihn aber behandelt, als wäre er wirksam.
2. Zur Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids gehört auch die Beachtung der formellen Erfordernisse, insbesondere der Vorschriften
der Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
3. Die Speicherung der Daten über die Einkommensteuer für das Streitjahr im Steuerkonto durch das Finanzamt ist nur ein Indiz
dafür, dass ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erstellt worden ist.
4. Entscheidend ist für die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO allein, ob und ggf. wann das Finanzamt einen korrekt
an den Steuerpflichtigen adressierten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zur Post aufgegeben hat und ob der vom Steuerpflichtigen
bestrittene Zugang nachgewiesen werden kann.
5. Wenn der Steuerpflichtige den Zugang des Steuerbescheids überhaupt bestreitet, kann von ihm kein substanziierter Vortrag
erwartet werden, so dass die weitere Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und die Aussetzung der Vollziehung
erfolgt.
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